Zollanmeldung: Was Unternehmen unbedingt beachten müssen

Waren, die nach Deutschland importiert werden, meldet man beim Zoll. Wer Mitarbeiter/innen grenzüberschreitend Werks-oder Dienstleistungen in Deutschland ausführen lässt, muss sie ebenso beim Zoll anmelden. Wie man das macht, wann eine Zollanmeldung notwendig ist und ob es Ausnahmen gibt, erfahren Sie in diesem Short-Blog.

Zollanmeldung bei Entsendung

Entsendet ein Subunternehmer ein oder mehrere Arbeitnehmer, um eine Werks-oder Dienstleistung in Deutschland zu verrichten, muss er verschiedene Richtlinien bezüglich der Meldung der Arbeitnehmer beachten. Benötigen Sie mehr Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Entsendung, dann lesen Sie hier weiter.

Wann ist die Zollanmeldung Pflicht?

Entsendet ein Subunternehmen Arbeitnehmer nach Deutschland ist er deshalb entweder nach dem Mindestlohngesetz (MiloG) oder dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verpflichtet, eine Zollanmeldung zu machen. Wichtig ist dabei, dass die Zollanmeldung vor Einsatzbeginn online erfolgt.

Zollanmeldung nach dem MiLoG

In Deutschland werden Branchen, die hohe Fluktuationsraten haben und deshalb oft vermehrt Schwarzarbeiter/innen beschäftigen, streng kontrolliert. Subunternehmen aus Branchen wie Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Baugewerbe, Fleischwirtschaft, Forstwirtschaft, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Schaustellergewerbe, Speditions-, Transport- und dem damit verbundenen Logistikgewerbe sind deshalb durch § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bzw. § 16 (3) MiLoG verpflichtet, eine Zollanmeldung abzugeben.

Was ist ein Subunternehmen

Zollanmeldung nach dem AEntG

Auch durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz kann eine Zollanmeldung verpflichtend werden. Das kommt vor, wenn es in Branchen wie

  • Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem 2. oder 3. Buch des SGB
  • Bauhauptgewerbe
  • Baunebengewerbe: Dachdecker, Elektrohandwerk, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Gerüstbau, Maler und Lackierer, Montageleistungen auf Baustellen; Steinmetz, Steinbildhauer, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Gebäudereinigungsleistungen, Pflegedienstleistungen, Schlachten und Fleischverarbeitung, Sicherheitsdienstleistungen oder Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder einer Rechtsverordnung nach § 7 und 7a AEntG (Mehr dazu hier) kommt. 

Was beinhaltet die Zollanmeldung?

Die Angaben eines Subunternehmens bei einer Zollanmeldung bleiben gleich, egal ob das Unternehmen durch das MiLoG oder dem AEntG dazu verpflichtet ist, Meldung zu machen.

  • Nachname, Vornamen und Geburtsdaten vom entsendeten Arbeitnehmer
  • Beginn und Dauer der Beschäftigung
  • Ort der Beschäftigung – bei Bauleistungen die Baustelle
  • Ort in Deutschland, an dem die nach § 17 MiLoG oder § 19 AEntG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden
  • Nachname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden, die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen
  • Nachname, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten soweit dieser nicht mit dem verantwortlich Handelnden identisch ist.

Wo muss man die Zollanmeldung machen?

Das Wichtigste nochmal vorweg: Die Zollanmeldung muss vor dem Einsatz in Deutschland gemacht werden. Diese kann online auf dem Mindestlohn-Meldeportal durchgeführt werden. Das ist übrigens Pflicht. Sie müssen sich dafür registrieren und ein Benutzerkonto anlegen.

Bei den Zollanmeldungen für Arbeiter muss zusätzlich zur eine Versicherung hinzugefügt werden. Das Subunternehmen bestätigt dort, dass es Mindestarbeitsbedingungen nach dem MiLoG beziehungsweise des AEntG einhält.

Mindestlohn Meldeportal

Im Mindestlohn-Meldeportal kann die Zollanmeldung online durchgeführt werden.

Gibt es Ausnahmen von der Zollanmeldung?

Ja, nach der Mindestlohndokumentationsverordnung ist bei Arbeitnehmern, deren Monatsentgelt  brutto 2000 € übersteigt und der Arbeitgeber dieses Gehalt/Lohn die letzten 12 Monate gezahlt hat (das muss nachgewiesen werden), die Anmeldung nicht notwendig. Ebenso bei Arbeitnehmern die mehr als 2958 € brutto monatlich verdienen.

Familienangehörige meldet man nicht, wenn sie ohne Arbeitsverhältnis keine Arbeitnehmer sind. Das gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die ein Arbeitsverhältnis im Unternehmen vorweisen können. (Rechtlich komplizierter ist es, wenn eine der zuvor genannten Personen eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist. Nutzen Sie den Rat eines Rechtsbeistandes.)

 

Über diesen Blog

Aktuelles und Informationen rund um den internationalen Einsatz und die Vermittlung von Subunternehmen.