Sicherheitseinbehalt für Bauleistungen: Die häufigsten Fragen

Der Sicherheitseinbehalt ist in der Baubranche keine Seltenheit. Man könnte es am ehesten mit einer Art Kaution vergleichen. Näheres erfahren Sie, wenn Sie weiterlesen. 

Was ist der Sicherheitseinbehalt? 

Schließen Auftraggeber und Subunternehmer einen Vertrag nach der VOB/B, ist ein Sicherheitseinbehalt für Bauleistungen grundsätzlich mit eingeschlossen. Das bedeutet, dass im Normalfall fünf Prozent der Rechnungssumme für eventuelle Gewährleistungsansprüche einbehalten wird. 

Sicherheitseinbehalt (Sicherheitsleistung) VOB/B 

Gesetzlich ist der Sicherheitseinbehalt wie folgt festgelegt:

„Die Sicherheitsleistung soll lt. § 17 die vertragsmäßige Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherstellen. Als Sicherheit kann Geld oder die Bürgschaft von Kreditinstituten/Versicherer angewendet werden. Der Auftraggeber kann max. 10 % der Abschlagszahlungen, die am Ende aber nicht mehr als 5 % der Netto-Gesamtrechnung ausmachen dürfen, als Sicherheit einbehalten. Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung müssen nach Abnahme zurückgezahlt werden. Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche spätestens nach zwei bis fünf Jahren.“

Wie hoch darf der Sicherheitseinbehalt sein? 

Im Normalfall darf der Sicherheitseinbehalt fünf Prozent der Rechnungssumme (Netto) betragen. Wenn der Auftraggeber mehr als fünf Prozent zurückbehält, kann der Subunternehmer dies anfechten. Wichtig ist dabei, dass nicht nur der höhere Sicherheitseinbehalt anfechtbar wird, sondern die gesamte Vereinbarung der Sicherheitsleistungen. Auch von Abschlagszahlungen dürfen nicht mehr als zehn Prozent einbehalten werden. Auch diese dürfen am Ende nicht mehr als fünf Prozent der Gesamtsumme ausmachen. 

Welchen Sinn hat der Sicherheitseinbehalt? 

Oft kann der Auftraggeber bei der Abnahme eines Gebäudes nicht feststellen, ob die Leistung des Subunternehmers mängelfrei war. Deshalb vereinbart man vor Baubeginn den Sicherheitseinbehalt. Dabei zahlt der Auftraggeber 95 Prozent der Rechnung an den Subunternehmer und 5 Prozent auf ein Sperrkonto. 

Kommt es nach der Abnahme zu Mängelansprüchen, unterstützt der Sicherheitseinbehalt den Auftraggeber dabei, die Beseitigung der Mängel durch den Subunternehmer durchzusetzen. 

Welche Arten des Sicherheitseinbehalts gibt es? 

Es gibt zwei Arten, wie der Sicherheitseinbehalt angewendet werden kann. Zum einen durch eine Bürgschaft und zum anderen durch das Einbehalten von Geld. 

Bei der Bürgschaftsvariante ist der Sicherheitseinbehalt deutlich schwerer umsetzbar. Da der Einbehalt für manche Betriebe ein schwerwiegendes wirtschaftliches Risiko bedeutet, kann eine Bürgschaft die bessere Variante sein. Handelt es sich um eine Bankbürgschaft, muss man vorab mit einer Liquiditätsprüfung rechnen und im während der Frist mit immensen Zinsen. Eine Versicherungsbürgschaft ist deutlich günstiger und bietet für beide Parteien Vorteile. Beispielsweise übernimmt die Versicherung die Mängelbehebung, wenn der Subunternehmer während der Gewährleistungsfrist Insolvenz anmeldet.  

Doch diese Variante nutzt man deutlich seltener.  Die gängigere Variante ist die, nach der fünf Prozent der Gesamtsumme (Netto) einbehalten werden. Das eingezahlte Geld liegt immer auf einem Sperrkonto und dient ausschließlich zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Subunternehmers. Werden Zinsen erwirtschaftet, stehen diese dem Subunternehmer zu. Wird das Geld nicht fristgerecht vom Auftraggeber innerhalb von 18 Tagen eingezahlt, kann der Nachunternehmer eine Nachfrist setzten. Hält der Auftraggeber die Nachfrist nicht ein, kann der Subunternehmer die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts verlangen. 

Wann zahlt man den Sicherheitseinbehalt aus?

Wann man dem Subunternehmer den Sicherheitseinbehalt auszahlt, ist abhängig von der Gewährleistungsfrist. Grundsätzlich bleibt der Sicherheitseinbehalt solange auf dem Sperrkonto, bis die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Zumeist dauert diese je nach Vereinbarung bis zu fünf Jahre. Nach Ablauf der Frist muss das Geld an den Subunternehmer ausgezahlt werden. 

Sicherheitseinbehalt schützt Auftraggeber und Subunternehmer 

Kommt es zur Insolvenz des Subunternehmers, bleibt der Auftraggeber auf seinen Mängelansprüchen sitzen. Damit genau das nicht passiert, behält man die Sicherheitsleistung in Höhe von max. fünf Prozent der Netto-Gesamtsumme ein. Doch auch im Fall einer Insolvenz bietet der Sicherheitseinbehalt einen Vorteil für den Subunternehmer.

Das Geld wird nämlich nicht in die Insolvenzmasse eingerechnet. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn das Geld wirklich auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dann ergibt sich allerdings die Herausforderung für den Subunternehmer, dass dieser fünf Jahre auf die Auszahlung des Geldes warten muss.

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