Gesetzlicher Mindestlohn: Grundlagen, Ausnahmen, Mindestlohn 2020
Nach dem Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (auch: Mindestlohngesetz oder MiLoG) gilt in Deutschland ein allgemeiner Mindestlohn für Arbeitnehmer. Eingeführt wurde das Gesetz 2014 durch den Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes. Was Sie unbedingt zum Thema gesetzlicher Mindestlohn wissen müssen, erfahren Sie in unserem Artikel:
- Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn?
- Gilt der allgemeine Mindestlohn oder der Branchenmindestlohn?
- Wie setzt sich die Mindestlohnkommission zusammen?
- Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?
- Wer hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
- Wie verhält es sich bei Saisonarbeit und Minijobs?
- Wann ist der Mindestlohn fällig?
- Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
- Wie wird der Verstoß gegen das Mindestlohngesetz geahndet?
- An wen kann man sich bei Beschwerden und Verstößen wenden?
- Gilt der Mindestlohn auch für Arbeitnehmer aus dem Ausland?
- Wie verhält es sich bei Arbeitnehmer-Entsendung sowie -Überlassung?
- Welche Regelungen gelten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten?
- Der Subunternehmer hält sich nicht an den Mindestlohn – wer haftet?
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Der gesetzliche Mindestlohn: Schutz der Arbeitnehmer
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland zum Schutz von Arbeitnehmern eingeführt. Er stellt also sicher, dass Arbeitnehmer keine unangemessen niedrigen Löhne erhalten. Gleichzeitig wird so auch der faire Wettbewerb sowie die Stabilität in sozialen Sicherungssystemen gefördert. Die Forderung nach einem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn hat es in Deutschland lange vor der Einführung gegeben. Davor gab es nur indirekte gesetzliche Regelungen der einzelnen Bundesländer.
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn?
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Arbeitsentgelt, das die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Geändert werden kann die Höhe des Mindestlohns nur durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Deshalb passt alle zwei Jahre die Mindestlohnkommission die Höhe des Mindestlohns an. Nachfolgend ein Überblick über die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns:
Gesetzlicher Mindestlohn im Jahr 2020: 9,35 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn betrug im Jahr 2019 9,19 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen, so dass er sowohl 2019 (von 8,84 auf 9,19 Euro) als auch 2020 (von 9,19 auf 9,35 Euro) erhöht wurde. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag im Oktober 2018 per Verordnung gefolgt. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt somit seit dem 1. Januar 2020 9,35 Euro.
Gilt der allgemeine Mindestlohn oder der Branchenmindestlohn?
Zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch noch verschiedene Branchenmindestlöhne, die von Arbeitgebern und Gewerkschaften in einem Tarifvertrag ausgehandelt wurden. Zusätzlich wurden sie von der Politik als verbindlich erklärt. Deshalb gelten sie für alle Betriebe der jeweiligen Branche – auch für solche, die nicht tarifgebunden sind. Der Branchenmindestlohn bleibt gültig, solange er höher als der allgemeine Mindestlohn ist. Das bedeutet, dass der allgemeine Mindestlohn den Branchenmindestlohn nicht verdrängt. Ist also der Branchenmindestlohn niedriger als der allgemeine Mindestlohn, tritt letzterer in Kraft. Eine Übersicht über die geltenden Branchenmindestlöhne finden Sie hier.
Mindestlohn 2020: Was ändert sich?
2019 betrug der gesetzliche Mindestlohn noch € 9,18 pro Stunde. Alle zwei Jahre wird die Höhe des Mindestlohns neu berechnet. Deshalb schlug die Kommission im Juni 2018 vor, den gesetzlichen Mindestlohn schrittweise zu erhöhen. Aus diesem Grund wurde er sowohl 2019 als auch 2020 neu festgelegt. Der gesetzliche Mindestlohn ist deshalb seit dem 01.01.2020 auf € 9,35 (brutto) festgelegt.
Wie setzt sich die Mindestlohnkommission zusammen?
Die Höhe des Mindestlohns von einer Kommission, bestehend aus 9 Tarifpartnern, verhandelt. Die Kommission wird alle 2 Jahre auf Vorschlag der Organisationen für Arbeitnehmer und -geber neu berufen. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, drei Vertretern für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft, die aber nicht stimmberechtigt sind. Als selbstständige Organisationseinheit ist sie in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angesiedelt.
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
Auf Grundlage des Mindestlohngesetzes hat jeder Arbeitnehmer, der die Volljährigkeit erreicht hat, unabdingbaren Anspruch auf den Mindestlohn. Außerdem müssen auch Praktikanten den Mindestlohn erhalten. Ausnahmen sind nachfolgend aufgelistet.
Personen, für die das Mindestlohngesetz nicht gilt:
- Auszubildende (siehe Mindestausbildungsvergütung).
- Ehrenamtlich tätige Personen sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten.
- Jugendliche unter 18 Jahren, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
- Heimarbeiter (siehe Heimarbeitergesetz)
- Selbstständige Personen.
- Arbeitnehmer, die direkt vor Beschäftigungsbeginn länger als ein Jahr arbeitslos waren (erst 6 Monate nach Beschäftigungsanfang Anspruch auf Mindestlohn!).
- Studenten und Schüler, die ein Praktikum im Rahmen ihres Studiums bzw. ihrer Schulausbildung absolvieren.
- Orientierunspraktika für eine Berufsausbildung oder die Studiumsaufnahme.
- Maßnahmen zum Erwerb von Einstiegsqualifikationen, die von der Arbeitsagentur gefördert werden.
- Personen, die in einem Medienunternehmen ein Volontariat absolvieren, das auf eine praktische Ausbildung (mit Berufsausbildung auf Grundlage des Berufsausbildungsgesetztes vergleichbar) abzielt.
- Behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Personen tätig sind, brauchen nur ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Arbeitsleistung erbringen und haben deshalb keinen Anspruch auf Mindestlohn.
- Straf- oder Untersuchungsgefangene, die innerhalb der Haftanstalt Arbeiten ausführen.
Minijobs, geringfügige Beschäftigung und Saisonarbeit – gilt auch hier der Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeiter, geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer mit Minijobs, denn er ist unabhängig von Arbeitszeit oder dem Beschäftigungsumfang. Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte wurde am 01.01.2020 neu festgelegt und liegt jetzt bei € 450.
Gesetzlicher Mindestlohn: Wann ist er fällig?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, aber spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats des Folgemonats der erbrachten Leistung auszuzahlen.
Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Wie wird kontrolliert, ob der Mindestlohn eingehalten wird?
Die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit: FKS) sind dafür zuständig, die Einhaltung des Mindestlohngesetzes zu überprüfen. Auf Grundlage des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes haben diese Behörden auch Einsicht in Geschäftsunterlagen und Arbeitsverträge. Aber damit diese Überprüfung stattfinden kann, muss eine Dokumentation der Arbeitszeit durchgeführt werden. Weitere Informationen über die Dokumentation finden Sie in der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung.
Wer muss Arbeitszeiten dokumentieren?
Geringfügig Beschäftigte sowie Minijobber müssen ihre Arbeitszeiten dokumentieren, außer die Minijobber sind in Privathaushalten tätig. Außerdem müssen Branchen, in denen Schwarzarbeit besonders häufig ist, Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit verschriftlichen. Zu den betroffenen Branchen gehören deshalb:
- Baugewerbe
- Herbergen und Gaststätten
- Spedition, Transport und Logistik
- Forstwirtschaft
- Messebau
- Fleischwirtschaft
- Gebäudereinigung
- Zeitungszusteller sowie Beschäftigte bei Paketdiensten
Was müssen Arbeitnehmer notieren?
- Beginn der Arbeitszeit (täglich)
- Ende der Arbeitszeit (täglich)
- Dauer der Arbeitszeit (täglich) – Achtung: Pausenzeiten müssen herausgerechnet werden, da sie nicht zur Arbeitszeit gehören
Eine praktische Vorlage für die Zeiterfassung können Sie hier downloaden:
Zeiterfassung Vorlage MS Word Zeiterfassung Vorlage PDF
Was passiert, wenn Arbeitgeber gegen den Mindestlohn verstoßen?
An wen wenden sich Arbeitnehmer, wenn der Mindestlohn nicht eingehalten wird?
Arbeiter aus dem Ausland: Gilt auch für sie der gesetzliche Mindestlohn?
Auch für Arbeitnehmer aus dem Ausland gilt der gesetzliche Mindestlohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei einem in- oder ausländischen Arbeitgeber angestellt sind. Für bestimmte Bereiche des Verkehrssektors steht aber noch eine europarechtliche Prüfung aus, deshalb gilt momentan eine Übergangslösung.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland: Wie müssen Arbeiter angemeldet werden?
- Vorname, Nachname sowie Geburtsdatum des Arbeitnehmers.
- Beginn, geschätzte Dauer und Ort der Beschäftigung.
- Ort im Inland, an dem die benötigten Unterlagen bereitgehalten werden.
- Vorname, Nachname, Geburtsdatum sowie Anschrift des in Deutschland verantwortlich Handelnden.
- Wenn nicht mit Punkt 4 identisch: Vorname, Nachname, Anschrift (Deutschland) eines Zustellungsbevollmächtigten.
Wie verhält es sich bei der Arbeitnehmer-Entsendung sowie der Arbeitnehmer-Überlassung?
Solange der Mindestlohn nicht unterschritten wird, gehen die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vor. Auch hier bürgt der beauftragende Unternehmer für die Zahlung des Mindestlohns.
Gesetzlicher Mindestlohn: Welche Regelungen gelten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten?
Es gibt keine Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, aber grenzüberschreitende Tätigkeiten ausführen. Das bedeutet, dass auch in diesem Fall der Arbeitgeber zur Zahlung des Mindestlohnes verpflichtet ist.
Der Subunternehmer hält sich nicht an den gesetzlichen Mindestlohn – wer haftet?
Beauftragt ein Auftraggeber ein anderes Unternehmen mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, haftet er für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Dadurch sollen ausbeuterische Arbeitsmethoden durch Subunternehmer-Ketten verhindert werden.
Fragen zum Mindestlohn – wohin kann ich mich wenden?
Für Fragen, Beschwerden sowie Meldungen ist die Mindestlohn-Hotline zuständig. Anrufen können gleichermaßen Bürger, Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Hotline ist von Montag bis Donnerstand von 8:00 bis 20:00 unter 030 60 28 00 28 erreichbar.
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