Deutsches Mindestlohngesetz: Was ist auf den Lohn anrechenbar? Was müssen Auftraggeber beachten?
Seit 1.1.2015 gilt das deutsche Mindestlohngesetz, mit welchem ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von Euro 8,50 brutto je Zeitstunde als generelle Lohnuntergrenze eingeführt wurde. Seit 1.1.2017 beträgt der neue Mindestlohn Euro 8,84.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Der Mindestlohn steht allen ArbeitnehmerInnen zu, die in Deutschland beschäftigt oder eingesetzt werden. Damit trifft die Pflicht zur Bezahlung des deutschen Mindestlohns auch auf ausländische Arbeitgeber zu – und zwar unabhängig von der Dauer der Dienstleistung. Damit müssen auch in Deutschland eingesetzte Subunternehmen nach dem Mindestlohngesetz bezahlt werden.
Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf den Mindestlohn?
Der Mindestlohn gebührt für den gesamten Zeitraum, in welchem ArbeitnehmerInnen in Deutschland eingesetzt werden. Liegt der bezahlte Lohn unter dem deutschen Mindestlohn, muss jedenfalls für die Zeit der Tätigkeit in Deutschland ein sogenannter „Deutschland-Zuschlag“ bezahlt werden, sodass in Summe pro Arbeitsstunde eingehalten ist.
Was ist auf den Mindestlohn anrechenbar?
Anrechenbar sind nur jene Zahlungen, die unmittelbar mit der Arbeitsleistung in Verbindung stehen, können angerechnet werden. Anrechenbar sind vor allem:
- Sonderzahlungen auf die Tätigkeit in Deutschland
- Provisionen, bei laufender monatlicher Auszahlung
- Sachbezüge, nur bei Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte
Nicht anrechenbar sind vor allem
- Trinkgelder
- Aufwandersatz (Diäten, Spesenvergütungen, Reisekostenersätze)
- Überstunden-,Sonn/Feiertags/Nachtzuschläge
- Qualitätsprämien
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Deutsches Mindestlohngesetz: Wann ist der Mindestlohn fällig?
Der ML ist grundsätzlich zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (gemäß Arbeitsvertrag/Kollektivvertrag) fällig bzw. spätestens am letzten Bankarbeitstag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats.
Meldungen mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn
Mit Inkrafttreten der neuen Mindestlohnmeldeverordnung zum 1. Januar 2017 sollen Arbeitgeber die Anmeldungen ihrer nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn online abgeben. Das gilt auch für ausländische Unternehmer.
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Das Mindestlohngesetz für Subunternehmen
Nach der Rechtsprechung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz greift die Haftung, “wenn der Unternehmer eine eigene vertragliche Pflicht zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen übernimmt und zur Erfüllung dieser Pflicht einen zusätzlichen Unternehmer beauftragt.” Wir empfehlen daher, die verpflichtende Zahlung des Mindestlohns vertraglich festzuhalten. Dazu kann folgender Paragraph dem Vertrag beigefügt werden:
„Der Subunternehmer verpflichtet sich / sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers alle ihm aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) obliegenden Pflichten in seinem Betrieb einzuhalten.“
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Weiters empfehlen wir, die Nachunternehmerkette vertraglich zu beschränken, damit ein Subunternehmer keinen weiteren Subunternehmer beauftragen kann. Denn laut MiLoG erstreckt sich die Haftung eines Auftraggebers auf die gesamte Nachunternehmerkette. Die Beschränkung erhöht die Transparenz und Sicherheit.
>> Subauftrag.com vermittelt nur Subunternehmen, die Arbeiten selbst ausführen. Weitere Subunternehmen dürfen nicht eingesetzt werden.