Abnahme und Übergabe: Unterschiede, Arten, notwendige Unterlagen
Wenn die Projektleistungen an den Auftraggeber vorgeführt werden, überprüft dieser die vertraglich vereinbarte Leistung sowie Qualität, Termine und Kosten. Erst wenn der Auftraggeber alles schriftlich absegnet hat, ist das Projekt erfolgreich abgeschlossen und kann abgerechnet werden. Doch ist dieser Zeitpunkt nach der Abnahme oder nach der Übergabe? Gibt es da überhaupt einen Unterschied? Wenn ja, welchen? In diesem Artikel definieren wir die Definition der Abnahme.
Was unterscheidet Abnahme und Übergabe?
Welche Auswirkungen hat die Abnahme?
Wann erfolgt sie?
Welche Unterlagen sind denn notwendig?
Wie erfolgt die Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB/B?
Kann die Abnahme verweigert werden?
Weitere Arten der Abnahme?
Was geschieht bei der Übergabe
Gibt es immer eine Übergabe?
Welche Unterlagen sind für die Übergabe notwendig?
Was unterscheidet Abnahme und Übergabe?
Das wichtigste Ziel des Auftragnehmers ist immer die Abnahme. Dabei darf diese aber nicht mit der Übergabe verwechselt werden. Bei der Abnahme gibt der Auftraggeber sein OK zur erbrachten Vertragsleistung. Vorab wird diese natürlich durch ihn oder einen berechtigten Vertreter geprüft. Grundsätzlich sollte alles im Vertrag geregelt sein. Ist das nicht der Fall übernimmt das die § 12 VOB/B oder §640 BGB.
Nach Abschluss aller vertraglich geschuldeten Arbeiten kommt es nach der Abnahme zur Übergabe des Bauwerks. Ist bis zur Übergabe keine Abnahme gemacht worden, muss diese spätestens zu diesem Zeitpunkt nachgeholt werden. Für die Übergabe gibt es kein geregeltes Prozedere.
Welche Auswirkungen hat die Abnahme?
Findet die Übernahme durch den Auftraggeber statt, gilt der Werkvertrag als erfüllt und die Leistung als ausgeführt. Außerdem beginnt mit der Abnahme des Auftraggebers die Gewährleistungsfrist. Hat der Auftraggeber dem Bauobjekt das OK gegeben, muss der Auftragnehmer bei einer Mängelrüge nicht mehr neu herstellen, sondern nur noch beseitigen. Auch die Beweiserbringung liegt bei einer Mängelrüge nach der Abnahme auf Seiten des Auftraggebers ebenso wie die „Gefahr“ für das Werk (Beschädigung etc.). Wird ein Bauobjekt trotz bekannter Mängel abgesegnet, verliert der Auftraggeber auch den Anspruch auf eine Vertragsstrafe, wenn diese im Vertrag aufgeführt war.
Wann erfolgt die Abnahme?
Grundsätzlich ist der letztmögliche Abnahmetermin vertraglich festgelegt Bauzeitende, außer es kommt zu Behinderungen, dann kann sich der Termin natürlich verschieben. Die Möglichkeit der Terminverschiebung nach hinten aber auch nach vorne, muss vertraglich festgehalten sein. Wird das Projekt vor der Zeit fertiggestellt, muss der Bauleiter dies beim Auftraggeber vorab ankündigen. Interessanterweise kann die Abnahme aber auch vor der Fertigstellung und in Teilabschnitten erfolgen. Logischerweise müssen dann mehrere Termine bis zum vertraglichen Bauzeitende eingeplant werden.
Welche Unterlagen sind notwendig?
Die erforderlichen Unterlagen sind im Vertrag festgelegt. Im Allgemeinen handelt es sich hierbei aber um Bestandspläne, statische Berechnungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen der technischen Gebäudeausrüstung inklusive Leistungs- und Ersatzteillisten, Zulassung und Prüfzeugnisse der Baustoffe, Materialien, Einbauteile. Bei besonderen Installationen müssen technische Abnahmebescheinigungen (TÜV) und Betriebsprotokolle vorhanden sein. Baubegleitende Dokumentationen müssen genauso vorbereitet und beigelegt werden wie Gutachten von Sachverständigen.
Wie erfolgt die Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB/B?
Wird nach § 12 der VOB/B abgenommen, wird der Zustand der Leistung und Mängel schriftlich von jeweils Auftraggeber und Auftragnehmer (Bauleiter) in einem Abnahmeprotokoll niedergeschrieben. Erhebt der Auftragnehmer gegen Mängel Einspruch, kann dieser ebenfalls im Protokoll festgehalten werden. Nach der Abnahme muss dieses Protokoll vom Auftraggeber und Auftragnehmer oder von Bevollmächtigten beider Seiten unterschrieben werden.
ACHTUNG: Der Auftraggeber muss sich im Protokoll alle bestandenen Mängel und Vertragsstrafe vorbehalten, ansonsten entfällt die Vertragsstrafe und die Mängelbeseitigung fällt in die Gewährleistungsfirst. Eine erklärte Abnahme darf nicht zurückgenommen werden.
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Kann die Abnahme denn verweigert werden?
Liegen Mängel vor, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Sind die Einwände berechtigt, beseitigt man die gerügten Mängel und der neue Abnahmetermin wird festgelegt und protokoliert. Aber auch bei der „zweiten Abnahme“ kann der Auftraggeber die Abnahme bei bestehenden Mängeln ein weiteres Mal verweigern. Das fordert natürlich eine neuerliche Terminvereinbarung für die Abnahme. Ist man sich bei der Mängelrüge nicht einig, kann ein Sachverständiger oder ein Schiedsgutachter entscheiden.
Weitere Arten der Abnahme?
Neben der förmlichen Abnahme gibt es noch andere Arten. Ist diese jedoch nicht konkret im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt, kann auch eine andere Abnahmeart in Frage kommen. Beispiele hierfür ist die fiktive oder stillschweigende Abnahme.
Fiktive: Diese Art der Abnahme tritt ein, wenn bestimmte Bedingungen nach § 12 Abs. 5 VOB/B vorliegen. Beispielsweise wenn keine Vertragspartei eine Abnahme verlangt oder wenn der Auftraggeber nach 6 Tagen das Bauwerk nutzt. Damit sind keine weiterführenden Bauarbeiten gemeint.
Stillschweigende: Bei dieser Art der Abnahme vermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer durch sein Verhalten den Eindruck, dass er mit der Leistung zufrieden ist. Ersichtlich kann dies durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung oder durch Aufträge für Folgegewerke werden.
Was geschieht bei der Übergabe?
Gleichzeitig bei der Übergabe muss auch die Einweisung in das Bauwerk und die technische Ausrüstung stattfinden. Die Einweisung beinhaltet auch die notwendigen Informationen zur Wartung und Pflege der Leistungen. Der Bauleiter, Subunternehmer oder Fachplaner sollte diese durchführen. Alle Informationen zur Einweisung müssen in einem Protokoll festgehalten werden. Übergeben wird das Protokoll nach der Übergabe an beide Vertragspartner. Achtung, bei unvollständiger Übergabe ist der Auftragnehmer für Schäden haftbar. Bei der Übergabe ist es auch möglich, fehlende Unterlagen der Abnahme nachzureichen, beispielsweise Strangschemata oder Schaltpläne. Dabei ist wichtig, dass der Auftraggeber den Erhalt dieser schriftlich bestätigt.
Welche Unterlagen sind bei der Übergabe notwendig?
Bei der Übergabe werden Materialien und Unterlagen wie Pläne, Zulassung, Prüfzeugnisse und -berichte, Wartungsverträge, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Pflegehinweise, Herstellerrichtlinien, Schlüssel, Zubehör sowie restliche Baumaterialien ausgehändigt.
Gibt es immer eine Übergabe?
Tatsächlich gibt es nicht immer eine Übergabe, dies ist auch nicht immer erforderlich. Wichtig ist, wenn ein Auftraggeber eine fertiggestellte Teilleistung bereits vor der eigentlichen Abnahme nutzen will, muss vor der Übernahme zumindest die technische Abnahme stattfinden.
Welche Unterlagen sind bei der Übergabe notwendig?
Bei der Übergabe werden Materialien und Unterlagen wie Pläne, Zulassung, Prüfzeugnisse und -berichte, Wartungsverträge, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Pflegehinweise, Herstellerrichtlinien, Schlüssel, Zubehör sowie restliche Baumaterialien ausgehändigt.
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