VOB A – Alles zum Thema Vergabe-und Vertragsordnung

In diesem Artikel werden wir Ihnen einen Überblick über die VOB, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, geben. Wir werden Ihnen die wichtigsten Punkte, beispielsweise was Sie bei öffentlichen Aufträgen beachten müssen oder welche Änderungen seit 2019 in Kraft getreten sind, einfach und verständlich erklären.  Doch zuallererst….

Was ist die VOB überhaupt?     

Die VOB könnte man fast als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ betiteln. Die Vergabe- und Vertragsordnung ist in drei Teile aufgeteilt. Sie beinhaltet die grundlegenden Richtlinien zur Vergabe sowie Bestimmungen zur Ausführung von Bauleistungen öffentlicher Auftraggeber. Wird sie von Auftraggeber sowie Auftragnehmer in die vertragliche Vereinbarung miteinbezogen, ist sie gültig.

In diesem Artikel erklären wir Folgendes:

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Wer macht die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen?

Sie wird vom deutschen Vergabe-und Vertragsausschuss für Bauleistungen, kurz DVA erstellt, erweitert und aktualisiert. Vertreter aller zentralen, öffentlichen Auftraggeber, Auftragnehmern, kommunaler Verbände sowie Interessengruppen aus Wirtschaft und Technik sind darin vertreten.

Die DVA besteht aus 4 Hauptausschüssen. Der „Allgemeine Hauptausschuss“ ist für die Regelungen bei der Vergabe von Bauaufträgen und den Musterbauvertrag zuständig. Die Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau widmen sich den technischen Vertragsregelungen der VOB/C, kurz ATV genannt. Selbst für die Weiterentwicklung im elektronischen Datenverarbeitungsbereich, beispielsweise für die Abrechnung, gibt es einen Elektronik Ausschuss.

Aus welchen Organisationen setzt sich die DVA genau zusammen?

Wie die Frage bereits vermuten lässt, können Privatpersonen kein Mitglied der DVA werden. Die paritätischen Mitgliedschaften auf Auftraggeber- und Auftragnehmer-Seite sollen sich die Waage halten.

Zu ordentlichen Mitgliedern der DVA zählen auf der Auftraggeber-Seite rund 40 Institutionen, die als Bundes- oder Landesbehörden oder bundesweit als Spitzenverbände unmittelbar an der Vergabe von öffentlichen Bauleistungen beteiligt sind. (lt. DVA Satzung) Mitglieder sind hier zum Beispiel das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW).

Auf der Auftragnehmer-Seite stehen ebenfalls rund 40 Spitzenorganisationen, die bundesweit tätig sind. Ihre Aufgabe ist die Interessen der Auftragnehmer im Bereich des öffentlichen Bauauftragswesens zu vertreten. Der Deutsche Stahlbau-Verband (DSTV), der Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) oder der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) sind als Interessenvertreter bzw. Mitglieder der DVA gelistet.

Seit wann gibt es die VOB?

Bereits im Jahre 1926 gab es ein Werk, dass man als Erstausgabe der VOB bezeichnet. Wen es der Vollständigkeit halber interessiert: Der deutsche Vergabe-und Vertragsausschuss für Bauleistungen hieß zu Beginn des 19. Jahrhunderts „deutscher Verdingungsausschuss“. Dieser entwickelt die Regelungen seit 1947 weite und passt sie neuen Gegebenheiten an, wie beispielsweise neuen EU-Richtlinien. Dank der fortlaufenden Mühen der DVA die Vertrags- und Vergabeordnung fortzuschreiben und anzupassen (Neufassungen 2009, 2012, 2016, 2019), werden heute Bauaufträge qualifiziert vergeben und abgewickelt.

Warum gibt es die VOB eigentlich?

Mit der Vertrags- und Vergabeordnung wollte man die Transparenz, Gleichbehandlung und den fairen Wettbewerb bei der Vergabe von Bauaufträgen weitestgehend vor „Freunderlwirtschaft“ sowie Korruption schützen.

Alles zum Thema VOB finden Sie hierIst die VOB Gesetz oder nicht?

Nein, die VOB ist kein Gesetz. Allerdings darf man nicht außer Acht lassen, dass einige Gesetze und Verordnungen auf sie verweisen. Ihre Paragraphen haben gewissermaßen „Rechtscharakter“ und sind immer die rechtliche Basis für die Vergabe und Durchführung öffentlicher Bauaufträge.

Welche Auftraggeber richten sich nach der VOB?

Öffentliche bzw. staatliche Auftraggeber aber auch halbstaatliche und private Unternehmen, die beispielsweise auf dem Gebiet Verkehr, Trinkwasser- oder Energieversorgung tätig sind. Voraussetzung ist allerdings die Genehmigung der zuständigen Behörde.

Wie ist denn die VOB unterteilt?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleitungen ist in drei Abschnitte unterteilt.

  • VOB/A: Dieser Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen.
  • VOB/B: In diesem Abschnitt sind die vertraglichen Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen angeführt.
  • VOB/C: Im Abschnitt C werden die technischen Vertragsbedingungen angeführt.

Ab ans Eingemachte – worum geht’s genau bei der VOB/A?

Öffentliche Ausschreibungen müssen auf der Grundlage der Vergaberegelungen der VOB/A basieren. Denn diese Regelungen schaffen ein solides Fundament, auf dem Sektorenauftraggeber und öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge vergeben. Auch nicht-öffentliche Auftraggeber orientieren sich an der VOB. Die Vergabevorschriften werden als DIN-Norm 1960 herausgegeben.

Alles zum Thema VOB finden Sie hier

Was sind Sektorenauftraggeber?

Früher waren viele der Sektorenauftraggeber staatliche Institutionen. Diese öffentlichen Auftraggeber, natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, haben heute deshalb oft eine Art Vormachtstellung am Markt. Dazu zählen zum Beispiel Sektorenauftraggeber aus den Bereichen: Trinkwasserversorgung, Energieversorgung (Elektrizität, Gas, Wärme) oder Verkehr.

Wie wird die VOB/A unterteilt?

Abschnitt 1 – betrifft nationale Vergabeverfahren.
Abschnitt 2 – betrifft EU-Ausschreibungen.
Abschnitt 3 – betrifft Ausschreibungsverfahren der Sektorenauftraggeber.

Was ist das nationale Vergabeverfahren?

Der erste Abschnitt der VOB/A beinhaltet die „Basisparagraphen“, welche bei Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes bei der Vergabe von Bauaufträgen angewendet werden. Der Schwellenwert wird von der EU vorgegeben und alle 2 Jahre neu angepasst.

Rechtlich gesehen gilt beim nationalen Vergabeverfahren nationales Recht. Da entscheidende Gesetzgebung des Bundes und der Länger sowie Verwaltungsvorschriften auf die VOB/A Abschnitt 1 verweisen, ist diese indirekt rechtlich bindend. Seit 2019 gibt es die Neufassung der VOB/A.

Eine übersichtliche Gegenüberstellung der Änderungen von VOB 2016/2019 finden Sie hier zum Download.

Schwellenwert seit 1. Januar 2020 bei öffentlichen Bauaufträgen
Liegt laut neuer europäischer Richtlinie bei 5.350.000 € (netto). Für Konzessionen gilt ebenfalls dieser Schwellenwert. Wird er überschritten, wird aus der nationalen Vergabe eine EU-weite Ausschreibung.

Schlupfloch: Das 20-Prozent-Kontingent erlaubt die Vergabe von Losen. Wenn ein Auftrag den Schwellenwert überschreitet, können einzelne Lose national ausgeschrieben werden. Voraussetzung dafür ist, dass ihr Nettowert unter 1.000.000 Euro liegt und sie (jetzt erklärt sich das 20-Prozent-Kontingent) nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Auftragsvolumens ausmachen.

Lose? Noch nie gehört?

Nun, Bauaufträge können aber nicht nur im Ganzen ausgeschrieben werden. Teile, also Lose, des Bauauftrags, können in Art und Fachgebiet unterteilt werden. Das wären dann Fachlose oder Teillose. Sinn und Zweck bei der Vergabe von Losen ist die Berücksichtigung von kleineren Unternehmen bei Großaufträgen.

VOB/A Abschnitt 1- Überblick und Zusammenfassung der Basisparagraphen

Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die für uns wichtigsten Punkte der VOB/A. Die gesamte Neufassung der VOB 2019 finden Sie hier.

  • Der Basisparagraphen 1 beginnt mit der VOB-Definition des Wortes Bauleistungen.

Auszug: „Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird.“

  • In § 2 und § 3 geht es um die Vergabe von Bauleistungen. An wen werden sie wie vergeben? Sie werden an …“fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen“ Ermittelt werden diese im Wettbewerbsverfahren nach unterschiedlichen Ausschreibungs- oder Vergabearten.

Welche Ausschreibungs- und Vergabearten gibt es in der VOB/A?

Damit alle interessierten Unternehmen die gleich fairen Chancen auf den Erhalt von Großaufträgen haben, müssen sich öffentliche Auftraggeber an bestimmte Verfahren bei der Auftragsvergabe halten.

Welches Verfahren von den Vergabestellen genutzt wird, ist wie bereits oben erwähnt, abhängig davon, ob der Schwellenwert über- (EU-weites Vergabeverfahren) oder unterschritten (nationales Vergabeverfahren) wird.

Nationale Vergabe

Europaweite Vergabe

Öffentliche Ausschreibung

Offene Vergabe  

Die Auftragsbekanntmachung wird öffentlich durchgeführt. Jedes interessierte Unternehmen kann auf die öffentliche Ausschreibung reagieren und ein Angebot abgeben. Nach einer Angebotsfrist werden die eingegangenen Angebote geprüft und bewertet.

Teilnahmewettbewerb

 
Nach öffentlicher Aufforderung zur Teilnahmebekundung am Auftrag, müssen interessierte Unternehmen Referenzen und besondere Eignungen nachweisen. Dann wird eine bestimmte Anzahl von Bewerbern, nämlich die, die die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers erfüllen, ausgewählt. Diese erhalten dann erst die Vergabeunterlagen, damit sie ihr Angebot abgeben können. Die nachfolgenden Verfahren können auch ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

Beschränkte Ausschreibung

Nicht offene Vergabe

 

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kommt dieses Verfahren zum Einsatz.

 

Es handelt sich um ein zweistufiges Auswahlverfahren. Nach diesem Auswahlverfahren werden nur ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Freihändige Vergabe

Verhandlungsverfahren

Bei diesem Vergabeverfahren werden Bauleistungen ohne förmliches Verfahren vergeben. Gründe wie Dringlichkeit, Geheimhaltung etc. können dies möglich machen. Auf europäischer Ebene lässt das Verhandlungsverfahren die Möglichkeit der Preis- und Vertragsverhandlungen zu.

 

 

Wettbewerblicher Dialog

Dieses Vergabeverfahren ist nur bei Ausschreibungen auf europäischer Ebene möglich. Mit ihr erhalten die öffentlichen Auftraggeber noch mehr Verhandlungsspielraum.

 

  • 4/4a Es geht um die Vertragsart, Rahmenvereinbarung und wie die Vergütung der Leistungen zu bemessen ist.
  • 5 betrifft die Lose (siehe oben).
  • 6 geht genau auf die Eignung bzw. die Präqualifizierung der Bieter ein. Wer den Zuschlag für ein Projekt haben will, muss seine Eignung erst beweisen. Kontrolliert wird beispielsweise der Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre, vergleichbare Projekte in den letzten fünf Jahren, durchschnittliche Anzahl der Arbeitskräfte in den letzten 3 Jahren, Eintragung ins Berufsregister, Insolvenzverfahren, Liquidation, nachweisliche Verfehlungen, ordnungsgemäße Zahlungen von Steuern und sozialen Abgaben sowie der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft.

 

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Einmal präqualifiziert – immer präqualifiziert

Wer den Zuschlag für öffentliche Projekte haben will, muss sich mit dem Präqualifizierungsverfahren auseinandersetzten. Dieses Verfahren soll die Qualität der Bauleistungen, den fairen Wettbewerb unter den Bietern und die Transparenz der Vergabeverfahren sichern.

Die Präqualifizierung ist dank Digitalisierung einfacher denn je. Unterlagen können, statt als Einzelnachweise, gesammelt bei der PQ-Stelle hinterlegt werden. Die Unterlagen der Bieter werden vom Verein für Präqualifizierung von Bauunternehmen geprüft und bei positivem Abschluss auf der PQ-Liste hinterlegt.

Die Kosten für diesen Service werden von den PQ-Stellen selbst festgelegt. Öffentliche Auftraggeber erhalten bei speziellen Aufträgen die Zugangsberechtigung und können deshalb die hinterlegten Nachweise überprüfen. Datenschutz ist aber selbstverständlich gewährleistet.

Infos zur Präqualifizierung hier.

  • In den § 7 und 8 geht es um die Ausschreibung. Die Leistungsbeschreibung muss klar und für alle Bieter gleichermaßen verständlich sein. Der Bieter muss verstehen, was genau von ihm verlangt wird, damit auch das Angebot die technischen Vorgaben entsprechend dargelegt werden kann.
  • Fristen für Teilnahme, Angebotsabgabe, Bindung und Ausführung findet man in § 9 und 10. Es gibt keine konkreten Fristangaben. In der VOB wird nur festgehalten, dass sie „ausreichend bemessen“ sein müssen. Vertragsstrafen dürfen nur erteilt werden, wenn es zu Nachteilen für den Auftraggeber durch Bauverzögerungen kommt. Bei Mängeln darf ab einem Vertragsvolumen von 250.000 € eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
  • Natürlich ist auch die elektronische Übertragung der Angebotsunterlagen im § 11 festgehalten.
  • 12 behandelt die Veröffentlichungsrichtlinien der Ausschreibung.
  • 13 regelt die Angebotsform. Der Auftraggeber legt diese fest. Damit ein Angebot gültig ist, weist dieser Paragraph explizit darauf hin, dass alle geforderten Preise oder verlangten Informationen ins Angebot einzufügen sind.
  • 14-16 geht es um die Auftragsvergabe. Hier wird darüber aufgeklärt, was zum Ausschluss eines Angebots führt und wann man Unterlagen nachreichen darf. Die Eignung der Bieter wird anhand ihrer eingereichten oder hinterlegten Nachweise geprüft. Auszug: “…geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.“ Ebenso geht aus § 16d hervor, dass nicht unbedingt der billigste Anbieter den Zuschlag erhält. Außer die Qualität der Angebote sind gleich, dann muss das günstigste Angebot ausgewählt werden.
  • In § 18 ist festgelegt, dass Bieter, die den Auftrag erhalten, auf schnellsten Weg darüber zu informieren sind. Ebenso müssen lt. § 19 Bieter, die den Auftrag nicht erhalten haben, darüber schnellstmöglich informiert werden. Die Gründe für die Ablehnung müssen, wenn gewünscht, erläutert und Muster, Ausarbeitungen usw. zurückgegeben werden.

Abschnitt 2 – Auftragsvergabe oberhalb des europäischen Schwellenwerts

Hier das Wichtigste zum Ausschreibungsbereich oberhalb des Schwellenwertes im EU-Raum. Wie bereits erwähnt, liegt der derzeitige EU-Schwellenwert bei 5.350.000 €. Das bedeutet, dass Aufträge in dieser Größenordnung europaweit ausgeschrieben werden müssen. In Deutschland sind die Richtlinien oberhalb der EU-Schwellenwerte durch den vierten Teil des „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung“ (GWB) geregelt. Genauer veranschaulicht werden die Normen für die Vergabeverfahren in der Vergabeordnung öffentlicher Aufträge (VgV). Konkretisiert findet man die Richtlinien für die Vergabe von Bauleistungen dann in der VOB/A, Teil 2.

Hier finden Sie die Details der VOB/A Teil 2.

Abschnitt 3 – Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Ausschreibung

Im dritten Teil der VOB/A wurden durch das Europäische Parlament und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- sowie Dienstleistungsaufträge erarbeitet. Diese Rechtsverordnung regelt die Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit.

Bei öffentlichen Aufträgen aus dem verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Bereich werden spezielle Leistungen eingeschlossen. Für den Baubereich bedeutet das beispielsweise, dass Leistungen speziell für militärische Zwecke oder im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.

Was ist denn das VHB?

Wem die VOB zu theoretisch ist, dem empfehlen wir das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes. Denn man könnte sagen, was die VOB für die VgV ist, ist das VHB für die VOB. Einfach ausgedrückt bedeutet das aber nur, dass das Vergabe- und Vertragshandbuch Formblätter und Richtlinien zur VOB, Abschnitt 1 und 2, konkretisiert und mehr von der praktischen Seite erklärt. Denn von öffentlichen Stellen des Bundes bis zur Ausschreibung berechtigter Unternehmen der Privatwirtschaft, richten sich alle nach den Grundlagen des VHB zur vertraglichen Abwicklung von Bauaufträgen.

 


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